Eine seit 2018 geltende Vorschrift besagt, dass in
jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss. Das oberste deutsche
Verwaltungsgericht in Leipzig wies am 19. Dezember 2023 Revisionen gegen
eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München
zurück. Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer
Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie sind laut
Bundesverfassungsgericht auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche
Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens. Zur Begründung führte das Gericht
an, es handele sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche
Außenwirkung. Die angebrachten Kreuze stellten zwar für objektive Betrachter*innen
ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar, beschränken aber Kläger*innen
nicht in ihren im Grundgesetz verankerten Freiheiten. Geklagt hatte der
religionskritische Bund für Geistesfreiheit und schon vor der Urteilsverkündung
angekündigt – im Falle einer Niederlage in Leipzig werde man sich an
das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.